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keine Haftung übernommen werden kann.
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FernAbsG § 1 Anwendungsereich
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(1) Dieses Gesetz gilt für
Verträge über die Lieferung von Waren oder über
die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen
werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im
Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel
sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum
Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und
einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können,
insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,
E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge 1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz), 2. über die Teilnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz), 3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, 4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken, 5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, 7. die geschlossen werden a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit
nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den
Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende
Informationspflichten, enthalten.
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FernAbsG § 2 Unterrichtung des Verbrauchers
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(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen
müssen der geschäftliche Zweck und die Identität
des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar
sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn
des Gesprächs ausdrücklich offen gelegt werden.
Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften
bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss
den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags
in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich informieren über:
1. seine Identität und Anschrift, 2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt, 3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, 4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, 5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten, 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, 8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3, 9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, 10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(3) Der Unternehmer hat die
Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher
alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung
des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung
an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger
zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher
auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b, 2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, 3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, 4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch
Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden,
sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über
den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet
werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber
über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers
informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen
kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten
in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
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FernAbsG § 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht
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(1) Dem Verbraucher steht
ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend
von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß
§ 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht
vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor
dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei
Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses;
die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch
den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das
Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim
Empfänger und 2. bei Dienstleistungen a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht
mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher
Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts
nach den Absätzen 1 und 2 kann für Verträge
über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht
nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt
werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt entsprechend.
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FernAbsG § 4 Finanzierte Verträge
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(1) Wird der Preis, den der
Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch
einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher
an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung
nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht
gemäß § 3 in Verbindung mit §§
361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht
Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs.
1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen.
§ 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von
Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert
wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als
wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche
Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber
sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags
der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag
bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe
dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte
im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen
des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs.
2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.
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FernAbsG § 5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot |
(1) Dieses Gesetz findet
keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni
2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die
vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die §
2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März
2001 aufgebraucht werden.
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FernAbsG § 6 Übergangsvorschrift |
(1) Dieses Gesetz findet
keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni
2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die
vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die §
2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März
2001 aufgebraucht werden.
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Zitierhinweise |
Ausfertigungsdatum: |
27. Juni 2000 |
Verkündungsfundstelle: |
BGBl I 2000, 897 |
Sachgebiet: |
FNA 402-36, GESTA C077 |
Fußnote: |
Textnachweis ab: 30. 6.2000
Das G wurde als Artikel 1 G 402-36/1 v. 27.6.2000 I 897
vom Bundestag beschlossen und ist gem. Art. 12 Satz 3 dieses
G mWv 30.6.2000 in Kraft getreten.Umsetzung der
EGRL 7/97 (CELEX Nr: 397L0007)
EGRL 27/98 (CELEX Nr: 398L0027)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Umsetzung
der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen
zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166
S. 51). |
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