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c't 20/2007, S. 90: Web-Abzocke


Holger Bleich
Die Fallensteller
Websurfer-Abzocke in der rechtlichen Grauzone
Dialer und Handypayment-Maschen sind passé: Dubiose Anbieter setzen jetzt darauf, deutschsprachige Webnutzer mit langfristigen Abonnementverträgen in die Bezahlfalle zu locken. Sowohl Staatsanwaltschaften als auch Verbraucherschutzorganisationen müssen dem Treiben fast tatenlos zuschauen - ihnen fehlt die rechtliche Handhabe, weil die Abzocker geschickt im Graubereich agieren.

Schön blöd! Mir kann sowas nicht passieren, schmunzelte Michael P., als er in c't von einer neuen Abzockmasche im Web las. Nur wenige Wochen später erhielt er eine seltsame Rechnung. Er habe sich bei bei einem Angebot für Lehrstellensuchende angemeldet. „Kosten: 7,00 EUR monatlich, zahlbar 12 Monate im Voraus.“ Verblüfft und ratlos wandte er sich an die Redaktion: „Mir ist nun genau das passiert, was in Ihrem Artikel angeprangert wird: Ich ließ mir irrtümlich einen Jahreszugang andrehen!“

Es trifft zwar überwiegend die Arglosen, aber längst nicht nur die. Das Internet ist gespickt mit gut getarnten Fallen. Und die Lockmittel sind präzise auf die jeweilige Zielgruppe abgestimmt: Älteren Menschen versprechen die Ganoven Kochrezepte oder Hinweise zur Gartenbegrünung, Arbeitslosen gute Tipps zur Stellensuche, Jugendlichen Hilfe beim Lösen der Hausaufgaben, Singles „ein Date noch heute“. Sogar auf Jahreszeiten oder Trends stellen sich die Abzocker ein. Vor Weihnachten 2006 tauchte plötzlich ein „Gedichte-Server“ auf, eine „Sudoku-Welt“ gibt vor, reichhaltige Informationen zu den gerade so beliebten Rätseln bereit zu halten.

Allen Abzockmaschen ist eines gemein: Sie bauen auf „Social Engineering“. Immer geht es darum, die Aufmerksamkeit des Nutzers erst zu wecken und dann mit Buzzwords oder Bildern zu binden; so wird von der Falle abgelenkt. Ziel ist meist, an persönliche Daten der User zu kommen. Die Anschrift genügt, um ihnen Rechnungen für angeblich erbrachte Leistungen zuzuschicken.

Anders als etwa beim Phishing agieren die Fallensteller in der rechtlichen Grauzone. Hinter Phishing-Attacken stehen meist größere Banden von Kriminellen, die international organisiert sind. Deren Taten sind eindeutig strafbar und werden von den Staatsanwaltschaften in großem Umfang verfolgt. Dagegen finden die Strafverfolgungsbehörden, ja nicht einmal die Verbraucherschutzorganisationen derzeit probate Mittel gegen Nepper, die Webnutzern Verträge unterjubeln.

Begrenzte Aufmerksamkeit
Der Kreis der aktiven deutschen Web-Abzocker ist überschaubar und verblüffenderweise namentlich weitgehend bekannt. Findet sich einer der Namen im Webseiten-Impressum, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf Mahnungen oder bei Whois-Abfragen, ist Vorsicht angebracht. Zum Beispiel Andreas und Manuel Schmidtlein: Die Büttelborner Brüder tauchen in Verbindung mit Internetfallen seit Jahren immer wieder auf. 2003 jubelten sie Nutzern teure Dialer unter, 2005 zogen sie Verbrauchern das Geld mit dem neuen und sofort in Verruf geratenen Handy-Payment aus der Tasche, und aktuell sind sie Vorreiter bei der Abonnementfallen-Methode.

Breit eingesetzt hat diese Masche Mitte 2005 erstmals die Firma NewAdMedia von Brian Corvers mit probino.de und winow.de. Wer dort landete und sich unter Angabe seiner Postadresse vorgeblich für einen Gratis-Produktproben-Eintragsdienst anmeldete, schloss meist unbemerkt ein Zweijahresabo für sieben Euro monatlich ab. Zahlte er die Rechnung nicht, meldete sich ein Inkassoanwalt, der alsbald mit obskuren rechtlichen Konsequenzen drohte. Der Name dieses Anwalts aus Osnabrück lautet Olaf Tank. Als bei Corvers im hessischen Hochheim aufgrund hunderter Strafanzeigen die Polizei vor der Tür stand, wurde es zunächst stiller um Tank - bis er das Inkasso für die Brüder Schmidtlein übernahm.

Schmidtlein-Angebote sind zurzeit meist zu erkennen an „...-heute.com“-Domains, etwa basteln-heute.com. Die Frontpage ist stets gleich aufgebaut, lediglich die Anordnung der Elemente variiert von Zeit zu Zeit: Oben und unten links findet sich eine Beschreibung der vorgeblichen Site-Inhalte, verbunden mit einem grafischen Eyecatcher. Rechts belehrt ein Wust von klein dargestelltem Text über die Vertragsfolgen und das Widerrufsrecht. In der Mitte erscheint großflächig eine Eingabemaske, in der der Nutzer seine Postadresse und E-Mail angeben soll. Links oder rechts daneben macht ein kleiner Textblock schließlich darauf aufmerksam, dass man mit dem Drücken auf den „Anmelden“-Button angeblich ein Zweijahresabo abschließt, das sieben Euro pro Monat kostet.

Tatsächlich werden die Schmidtlein-Opfer also auf Kosten hingewiesen. Tatsache ist aber auch, dass die meisten Rechnungsempfänger behaupten, nie etwas über entstehende Kosten gelesen zu haben. Wie passt das zusammen? Eine große Rolle spielen die Erwartungshaltung und die Gewohnheiten von Websurfern. Wer beispielsweise via Google-Suche auf Schmidtlein-Seiten landet, rechnet nicht damit, dass die von der Suchmaschine aufgespürten Inhalte kostenpflichtig sein könnten - die Schutzschilde im Kopf sind heruntergefahren.

Außerdem lenken Bilder und Farben die begrenzte Aufmerksamkeit des Surfers auf sich. Der graue Textblock wirkt da wie ein Routine-Disclaimer, den man getrost überlesen kann. Ein Redaktionsteam von Sat1 hat in Zusammenarbeit mit dem Usability-Labor EyeSqare die Augenbewegungen von Probanden während des Studiums von Schmidtlein-Homepages beobachtet. Das Ergebnis war verblüffend: Auch erfahrene Vielsurfer sahen den Kostenhinweis nicht. Kaum ein Proband konnte hinterher sagen, ob und zu welchen Kosten er auf ein Aboangebot eingegangen wäre.

Kein Betrug
Dass der Kostenhinweis und ein Abnicken der Allgemeinen Geschäftsbedignungen genügt, um einen Vertragsschluss gültig werden zu lassen, bezweifeln die meisten Juristen (siehe Artikel Seite 98 in c't 20/07). Verbraucherschützer beobachten das Treiben der Schmidtleins schon lange, aber ihre Handhabe ist dürftig. Im vergangenen Jahr zwang der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) die Gebrüder per Abmahnungen zuletzt dazu, nicht mehr mit dem Wort „gratis“ zu werben und den Kostenhinweis nicht am unteren Seitenrand in grauer Minischrift zu platzieren. Dem kamen die Schmidtleins umgehend nach. Ob die Zahl der Opfer dadurch nennenswert gesunken ist, weiß niemand außer den Brüdern selbst.

Bei den von uns untersuchten Schmidtlein-Aboangeboten fanden wir im „Member-Bereich“ meist zusammenkopierte Informationen aus frei zugänglichen Webquellen vor. Auf Lehrstellen-heute.com beispielsweise gab es Berufsbeschreibungen, die auch auf der Website des Bundesbildungsministeriums abrufbar sind. Obwohl die Schmidtleins mit dieser Methode regelmäßig gegen das Urheberrecht verstoßen dürften, ist kein Fall bekannt, in dem ein Rechteinhaber gegen die Brüder vorgegangen wäre. Dabei könnte gerade hier womöglich ein strafrechtlich relevantes Vorgehen nachzuweisen sein - nämlich dann, wenn Ermittler feststellen, dass es sich um das gewerbliche Verbreiten von urheberrechtlich geschütztem Material handelt.

Stattdessen schlagen sich die Staatsanwaltschaften mit tausenden Strafanzeigen von Surfern herum, die unwissentlich in die Schmidtlein-Falle getappt sind. Weil die Brüder im hessischen Büttelborn residieren, stapeln sich die Schreiben bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden. Diese hatte vor einiger Zeit ein Paket von rund 1500 Anzeigen an die „Eingreifreserve des Generalstaatsanwalts Frankfurt“ übermittelt. Die Truppe steht bereit, wenn die Ermittlungsbehörden mit Standardmaßnahmen bei Strafverfahren nicht mehr auskommen.

Sie untersuchte, ob den Schmidtleins Betrug nachzuweisen ist. Immerhin hatten viele Geschädigte behauptet, nie ein Angebot der Brüder gesehen und trotzdem eine Rechnung erhalten zu haben. Doch in allen Fällen, in denen die Rückverfolgung der von den Schmidtleins angegeben Nutzer-IP-Adressen noch möglich war, wurde laut Staatsanwaltschaft tatsächlich von Computern der Anzeigenerstatter auf das Aboangebot zugegriffen. In wie vielen der 1500 Fälle tatsächlich diese Rückverfolgung möglich war, wollte die Behörde nicht preisgeben. Viele dürften es nicht gewesen sein, weil die großen Zugangsprovider seit geraumer Zeit IP-Adresszuordnungen nur noch für sehr kurze Zeit vorhalten.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt stellte ihre Ermittlungen gegen die Schmidtleins am 30. August 2007 ein. Ein Betrug im Sinne von „vorsätzlichem Belügen der Kunden“ sei nicht nachzuweisen gewesen, teilte die zuständige Oberstaatsanwältin Hildegard Becker-Toussaint im Gespräch mit c't mit. Es sei nun einmal nicht strafbar, „schlechte oder anderswo kostenlos erhältliche Ware zu verkaufen“. Möglicherweise sei „es nicht nicht ins Bewusstsein zahlreicher Bürger gedrungen, dass bei der Inanspruchnahme von Internetnutzung die gleiche Vorsicht geboten ist wie beim Abschluss von schriftlichen Verträgen im Hinblick auf das Kleingedruckte“.

Drohkulissen
Überweisen die Schmidtlein-Neukunden nicht umgehend nach Erhalt der E-Mail-Rechnung, beginnt die Einschüchterung mit dem Aufbau einer Drohkulisse. Es meldet sich in der Regel Rechtsanwalt Olaf Tank, der für seine Inkassotätigkeit gleich selbst noch eine Gebühr von 39 Euro einstreichen will. Die Nennung einiger Aktenzeichen zu Gerichtsurteilen im Mahnschreiben und auf der Homepage des Anwalts soll belegen, dass Widerstand zwecklos ist. Es handelt sich dabei aber lediglich um sogenannte Anerkenntnisurteile oder Vollstreckungsbescheide.

Neben den üblichen Inkassodrohungen, beispielsweise einem gerichtlichen Mahnbescheid bei Nichtzahlung, geht Tank bisweilen richtig in die Vollen, um die vermeintlichen Abonnenten zum Zahlen zu bewegen. Entgegnen diese beispielsweise, ihr minderjähriges Kind habe nicht gewusst, dass es einen Vertrag eingehe, droht er mit einer Strafanzeige wegen Betrugs. Dass bei unerfahrenen Kindern aller Regel nicht von einer vorsätzlichen Leistungserschleichung etwa durch falsche Altersangaben ausgegangen werden kann, ficht den Anwalt offenbar nicht an.

Den Verbraucherzentralen ist kein Fall bekannt, in dem Tank tatsächlich einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Schmidtlein-Opfer erwirkt hätte, die den Vertragsschluss bestritten. Auch gerichtliche Auseinandersetzungen meidet er. Kein Wunder, stünde doch damit das lukrative Abofallen-Geschäftsmodell auf dem juristischen Prüfstand. Das Landgericht München I hat im bisher einzig bekannten Urteil zur Wirksamkeit von Abofallen immerhin entschieden, dass so geschlossene Verträge sittenwidrig und damit nichtig sind (siehe Artikel auf S. 98 in c't 20/07).

Ohnehin wäre wohl das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag beim Rechtsstreit um die geringe Abogebühr nicht mehr gewährleistet. Umgekehrt ist es natürlich Teil der Masche, dass auch die Opfer bei einer Streitsumme unter 100 Euro keinen Rechtsanwalt konsultieren, sondern lieber zähneknirschend zahlen. Die Anfrage von c't zu seinen Inkassomethoden ließ Tank unbeantwortet.

Trittbrettfahrer
Der offensichtliche Erfolg der Schmidtlein-Methoden rief einige Nachahmer auf den Plan. Am besten werden diese derzeit von den Firmen „NetContent Ltd.“ beziehungsweise „Online Content Ltd.“ kopiert. Ob Routenplaner, Grußkartenversand oder Vorlagenarchiv - die Unternehmen bieten im Abo, wonach Surfer in Suchmaschinen oft stöbern. Ihre Fallen sind ähnlich aufgebaut wie die der Schmidtleins, allerdings haben sich die Betreiber einiges einfallen lassen, um juristische Gegenwehr zu erschweren.

Laut Impressum von vorlagen-archiv.com wird das Angebot von der Online Content Ltd. bereitgestellt, die in einem Bürohaus im britischen Berkshire residiert. Wir fragten per Mail bei der angeblichen Chefin („Director“) Katarína Dovcová nach, ob es sich hier nicht womöglich um eine Briefkastenfirma handelt. Sicherheitshalber richteten wir die Anfrage auch an den deutschen Inkasso-Anwalt von Online Content, Boris Höller. Beide blieben eine Antwort schuldig.

Frau Dovcová hat im Mai 2007 die Geschäfte vom im gleichen britischen Bürohaus ansässigen Unternehmen NetContent Ltd. übernommen. Dessen „Director“ war Michael Burat aus Frankfurt. Kurz vor der Übernahme wurde bekannt, dass der Bundesverband Verbraucherzentralen eine Unterlassungsklage gegen Burat am Landgericht Frankfurt eingereicht hatte. Die Klage war nach Verhandlung Ende Juni schließlich erfolgreich, aber Burat ja angeblich nicht mehr im Geschäft - Sanktionen laufen also ins Leere.

Das Beispiel belegt, wie die Gruppe um Burat deutsche Verbraucherschützer an der Nase herumführt. Der Dreh läuft über immer neue Gründungen von britischen Limited-Firmen. Für gerade mal 25 britische Pfund kann man via Webanmeldung und ohne große Formalitäten eine Briefkastenfirma in jenem Bürohaus gründen, in dem ein beträchtlicher Teil der deutschen Fallensteller angeblich sitzt. Ideale Voraussetzungen, um Hase-und-Igel mit den deutschen Rechtsverfolgern zu spielen.

Ungewollte Unterstützung
Jene, die teils ungewollt ihren Teil zum Erfolg der Abofallen-Masche beitragen, können oder wollen nichts dagegen tun. Die Abzock-Domain online-routenplaner.de etwa ist bei der deutschen Registry Denic auf Katarína Dovcová und ihr Unternehmen Online Content Ltd. eingetragen. Als Sitz ist hier allerdings Wiesbaden/Amöneburg angegeben, wohl, weil der Inhaber laut Registrierungsvorschriften in Deutschland erreichbar sein muss.

Dazu befragt, betonte Denic-Sprecher Klaus Herzig, dass es bei der Registrierung „schon eine Art Kontrolle“ gebe. „In den verschiedenen Eingabefeldern“ werde geprüft, „ob die Daten wie ein Name oder eine Adresse aussehen“. Werde die Denic auf möglicherweise falsche oder nichtexistente Adressen aufmerksam gemacht, „wenden wir uns zunächst an das zuständige Denic-Mitglied, damit dieses dem Domaininhaber die Chance gibt, korrekte Daten nachzutragen. Wenn nichts geschieht und man beim besten Willen aus den Daten nicht auf eine konkrete Person schließen kann, dann wird gelöscht, ohne eine Kündigung auszusprechen.“ De facto legt die Denic also die Hürden so hoch, dass eine Löschung in Fällen wie online-routenplaner.de fast ausgeschlossen scheint.

Auch Google als wohl bester Zulieferer von potenziellen Opfern der Abofallen tut sich schwer mit Gegenmaßnahmen. Zwar gelingt es dem Suchmaschinenriesen mittlerweile gut, seinen Index vor Manipulationen durch die Abzocker zu schützen, sodass die einschlägigen Angebote meist nicht mehr ganz oben in den Trefferlisten auftauchen. Das aber hilft wenig, solange Google Betreiber wie die Schmidtleins als Werbekunden im Adwords-Programm führt.

Suchte der Surfer beispielsweise nach „Songtexten“, blendete Google eine Anzeige für Schmidtleins Angebot songtexte-paradies.de ein. Erst nach unserer Anfrage verschwand der Link. Google ist es offenbar ein wenig peinlich, an jedem Klick auf die Reklame für die Abofalle mitzuverdienen. „Die Gebrüder Schmidtlein sind uns ein Dorn im Auge“, betonte Google-Sprecher Stefan Keuchel. Auf die Frage, warum man ihnen dann nicht die Kündigung ausspreche, antwortete er lediglich: „Diese Möglichkeit behalten wir uns vor.“

Fazit
Die Abzocke im Web mit angeblichen Abonnementsverträgen floriert seit geraumer Zeit, ohne das Gegenmaßnahmen fruchten würden. Geschickt lavieren die Betreiber in der rechtlichen Grauzone. Da sie an irgendeiner Stelle den Angebotspreis nennen, ist ihnen Vorsatz und damit Betrug kaum nachzuweisen. Strafrechtliche Ermittlungen verlaufen deshalb immer wieder im Sande.

Das zivilrechtliche Instrumentarium scheint auf diese Masche nur schwer anwendbar zu sein. Die Verbraucherzentralen warnen zwar mit harten Worten vor den dubiosen Anbietern, haben aber kaum eine Möglichkeit, selbst rechtlich gegen sie vorzugehen. Mit einem mehrstufigen Musterverfahren wollen die Verbraucherschützer vom Berliner vzbv derzeit eine Gewinnabschöpfung bei den Gebrüdern Schmidtlein erreichen; das Geld käme dann allerdings nicht den geschädigten Verbrauchern, sondern der Staatskasse zugute. Das Verfahren ist langwierig, sein Ausgang ungewiss.

Wer eine Rechnung über einen angeblichen Abovertrag für Internetinhalte erhält, muss sich also selbst wehren. Er sollte kühlen Kopf bewahren und zuerst unseren Rat gebenden Artikel auf Seite 96 in c't 20/07 lesen. Häme ist gegenüber den tausenden Geschädigten keinesfalls angebracht. Wer die Tricks der Fallensteller kennt, sollte andere davor warnen. Je kleiner der Kreis der potenziellen Opfer ist, desto weniger rentabel wird die Abzockerei.

Dazu kann gehören, Verwandten und Bekannten klar zu machen, dass E-Mail- und Postadressen schützenswerte Daten sind, die keinesfalls ohne Prüfung im Web hinterlassen werden sollten. Insbesondere die eigenen Kinder oder die Großeltern, denen man gerade den Internetzugang eingerichtet hat, bedürfen der Aufklärung über lauernde Gefahren. Aufmerksamkeit und gesunder Menschenverstand bilden die wichtigste Firewall. Wer nicht allein darauf bauen will, dem bieten wir ab Seite 102 in c't 20/07 technische Hilfestellungen an. (hob)

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„Brauchen härtere Sanktionen“
Thomas Bradler arbeitet als Jurist im Fachbereich Wirtschaftsfragen beim Berliner Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Er dokumentiert auf Hinweise der Verbraucherzentralen hin Rechtsverstöße von Web-Abzockern und leitet juristische Verfahren ein. Mit c't sprach er über seinen Kampf gegen Windmühlen.

c't: Herr Bradler, die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hat jüngst tausende Ermittlungsverfahren gehen die Büttelborner Brüder Schmidtlein eingestellt. Es sei kein Betrug nachzuweisen gewesen. Bei abgezockten Websurfern trifft das auf Unverständnis.

Thomas Bradler: Die Einstellung des Strafverfahrens darf in der Öffentlichkeit nicht zu falschen Schlussfolgerungen führen. Sie bedeutet allein, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Diese Bewertung ist jedoch strikt von sämtlichen Fragen zu trennen, die eine eventuelle Zahlungspflicht des Verbrauchers betreffen. Hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft auch ausdrücklich hingewiesen. Dass die Machenschaften der Gebrüder Schmidtlein offensichtlich nicht strafrechtlich relevant sind, ist zum Beispiel für unsere Verfahren nicht von Bedeutung.

c't: Sie wollen ja mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen Druck auf die Anbieter ausüben. Aber viele der Schreiben des vzbv können nicht einmal zugestellt werden ...

Bradler: Tatsächlich haben wir häufig Probleme mit der Zustellung unserer Abmahnungen, insbesondere bei Anbietern einschlägiger Angebote. Dies liegt oft daran, dass diese auf normale Briefe nicht reagieren und eingeschriebene Briefe nicht annehmen. Zumeist ist es aber so, dass die Anbieter ihren Hauptsitz im Ausland haben. Dort hängt dann entweder nur ein einsamer Briefkasten oder es lässt sich unter der Adresse gar niemand ermitteln. Dann liegt natürlich der Verdacht nahe, dass man es mit reinen Abzockern zu tun hat.

c't: Der Erfolg der Schmidtleins ruft Nachahmer auf den Plan, beispielsweise das Geflecht um die NetContent Ltd. Sie hatten da wenigstens mit einer Unterlassungsklage Erfolg. Geändert hat sich seitdem allerdings nichts. Sind die juristischen Mittel der Verbraucherschützer ein stumpfes Schwert?

Bradler: In der Tat stoßen wir beim Vorgehen gegen Anbieter, die sich am Rande der Legalität bewegen, mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln an unsere Grenzen. Ein kurzfristiges effektives Einschreiten ist in diesen Fällen kaum möglich. Zwar sind wir in unseren Verfahren gegen Abofallen vor Gericht bisher ausnahmslos siegreich gewesen, geändert hat sich aber dadurch wenig. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Teilweise befinden sich die Verfahren in der zweiten Instanz, da die Gegenseite Berufung eingelegt hat. Regelmäßig werden die Seiten jedoch kurz vor dem Urteil auf ein anderes Unternehmen übertragen. Das Urteil richtet sich also letztlich gegen jemanden, der die betroffene Seite gar nicht mehr betreibt. Gegen den neuen Betreiber muss jedoch erst ein neues Verfahren angestrengt werden. Die Prozedur wiederholt sich, die Unternehmen gewinnen Zeit und vor allem das Geld der Verbraucher.

Thomas Bradler, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Doch selbst, wenn der Betreiber der Internetseite zwischenzeitlich nicht wechselt, zeigen die Verfahren eklatante Schwächen des deutschen Verbraucherschutzrechts auf, insbesondere hinsichtlich der Rechtsfolge. Denn ein Urteil verpflichtet zwar den Betreiber, die jeweilige Internetseite künftig zu ändern, konkrete Folgen für bereits geschädigte Verbraucher hat es aber nicht. Diese müssen sich gegen unberechtigte Forderungen selbst zur Wehr setzen. Das Urteil stellt auch keine Bestrafung rechtswidrigen Verhaltens dar, da es lediglich beschreibt, wie der Anbieter sich zukünftig zu verhalten hat. Das ist so effektiv, wie wenn man einen Bankräuber mit einem dicken Sack Geld laufen lässt und ein Gericht ihm hinterher ruft: „Mach das nie wieder!“

c't: Was müsste sich denn Ihrer Meinung nach ändern?

Bradler: Unlauterer Wettbewerb darf sich für die Unternehmen einfach nicht weiter lohnen. Es bedarf härterer Sanktionen bei wettbewerbswidrigem Handeln. Dazu gehört eine erleichterte Gewinnabschöpfung. Nach heutigem Recht müssen wir dem Anbieter nachweisen, dass er bewusst rechtswidrig gehandelt hat. Diese Hürde ist kaum zu überwinden. Notwendig ist daher, dass bereits grob fahrlässiges unlauteres Handeln ausreicht. Außerdem muss laut Gesetz die unlautere Wettbewerbshandlung ursächlich für den erzielten Gewinn sein. Insoweit bedarf es einer gesetzlichen Vermutung, um die Gewinnabschöpfung zu einem wirksamen Instrument zu machen. Auch muss sich der Verbraucher selbst wirksam gegen unlautere Machenschaften zur Wehr setzen können. Er muss die ausdrückliche Möglichkeit haben, Verträge, die auf Wettbewerbsverstößen basieren, aufzulösen.

"Abzocker im Web"
Artikel zum Thema "Abzocker im Web" finden Sie in der c't 20/2007:
Das Geschäft mit den Abo-Fallen S. 90
Rechtliche Mittel gegen unseriöse Anbieter S. 98
Vorbeugen mit Blacklists und Datenfiltern S. 102

Kommentare:
Abzocke über www.gedichte - server.co... (Hannezz 11.10.2007 18:32)
c't-Leserforum zum Thema Web-Nepp (Matt Drayton 1.10.2007 11:26)
Just my two cents: Betrug wegen fehlender Aktualität (Matt Drayton 27.9.2007 14:16)
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