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Streit wegen zehn Euro – Händler ist der Dumme

Vorsicht beim Formulieren: Eine Bitte in einer E-Mail kann auch als Auftrag verstanden werden – auch wenn es nur um das Verpacken geht. Dass sowohl die Gesetzgebung wie auch die Rechtsprechung bei Verkäufen im Internet mehr als verbraucherfreundlich ist, dürfte jeder Internethändler am eigenen Leib erfahren haben. Nicht nur die sehr weitreichenden Widerrufs- oder Rückgaberechte des Kunden (1), Probleme beim Wertersatz, wenn die Ware dann benutzt wurde (2), oder der Umstand, dass der gewerbliche Internetverkäufer verpflichtet ist, sogar unfreie Rücksendungen anzunehmen (3), sprechen hier eine klare Sprache.

Der Hintergrund
Vorsicht, wenn Sie um etwas bitten!

Der bunte Strauß der Folterinstrumente für Internethändler ist jetzt um eine Facette reicher: Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 18.03.2010, Az.: 57 S 111/09 entschieden, dass der Internethändler die Verpackungskosten zu tragen hat, wenn er im Falle der Rücksendung den Verbraucher um eine Verpackung bittet.

Was auf ersten Blick widersinnig klingt, ist letztlich das Ergebnis einer gründlichen rechtlichen Prüfung und im weitesten Sinne von juristischen Taschenspieler-Tricks.

Der Hintergrund
Ein Verbraucher hatte einen Wäschetrockner bestellt. Die Schutzfolie war nach dem Auspacken nicht mehr verwendbar. Später widerrief sie den Vertrag. Da es sich bei dem Wäschetrockner um eine Ware handelt, die nicht paketversandfähig ist, war der Händler verpflichtet, den Wäschetrockner bei dem Kunden abzuholen. In diesem Zusammenhang bat der Händler die Kundin per Email darum, den Wäschetrockner "... vor der Abholung zu verpacken, eventuell mit einer Folie etc, dass das Gerät halbwegs verpackt ist."

Diese Aufforderung kam die Kundin auch nach.
So weit, so gut, könnte man meinen. Die Kundin verlangte jedoch für die Verpackung einen Aufwendungsersatz in Höhe von 8,95 Euro sowie 1,40 Euro Porto und Schreibkosten, alles natürlich zzgl. Zinsen.

Hartnäckiger Käufer – wegen zehn Euro durch zwei Instanzen
In der Regel fragt man sich, warum ein Betrag von ca. 10,00 Euro bei Gericht eingeklagt wird. Die Anwalts- und Gerichtskosten eines derartigen Verfahrens betragen ein Vielfaches dieses Betrages und blockieren des Weiteren die Gerichte. Unabhängig davon gibt es (leider) keine gesetzlichen Regelungen, die auch die gerichtliche Geltendmachung von Kleinstbeträgen unterbinden.

Wir können nur vermuten, dass – wie in so vielen anderen Fällen auch – der Umstand, dass der Käufer rechtsschutzversichert war, hier entscheidend dafür war, den Gerichtsweg zu beschreiten. Dass die Angelegenheit in der ersten Instanz nicht geklärt werden konnte sondern sogar in die zweite Instanz ging, kann man nur als Prinzipientreue des Käufers werten.

Vorsicht, wenn Sie um etwas bitten!
Im Rahmen eines sozialadäquaten Verhaltens würde jeder Internethändler die Bitte, ein Produkt vor Abholung zu verpacken, als schlichtweg praxisnahe Information für die Abwicklung verstehen, ohne dass sich hieraus weitere Rechtsfolgen ergeben.

Weit gefehlt! Die E-Mail des Verkäufers, die Ware bitte zu verpacken, wurde als Auftrag im Sinne des § 662 BGB angesehen. Dass dieser – rechtlich gesehen – Auftrag als Bitte formuliert war, sah das Landgericht als unerheblich an. Eine Verpflichtung des Käufers, den Händler darauf hinzuweisen, dass dieser anschließend die Kosten für die Verpackung zu tragen habe, war ebenfalls nicht erforderlich.

Folge eines Auftrages ist, dass gemäß § 670 BGB ein Aufwendungsersatz verlangt werden kann, somit der Betrag von 8,95 Euro für die Verpackungsaufwendung und 1,40 Euro für Porto und Schreibkosten.

Was tun?
Wir können das Kopfschütteln unserer Leser quasi bildlich vor uns sehen. Rechtlich zu beanstanden ist das Urteil jedoch wohl nicht. Gerade bei einer Abholung von nicht paketversandfähiger Ware besteht für den Händler immer das Problem, dass er nicht nur – wie üblich – das Versandrisiko trägt. Dies hat zur Folge, dass er für einen Verlust oder die Beschädigung der Ware während des Transportes haftet. Oftmals ist es auch so, dass ein einmal ausgepacktes Gerät nicht wieder versandsicher verpackt werden kann.

Letztlich ist daher eine ordnungsgemäße Verpackung, selbst wenn der Händler hierfür einen Aufwendungsersatz zu zahlen hat, nicht nur rechtlich sondern auch tatsächlich in seinem Interesse. Ein Betrag von etwa 10,00 Euro für eine halbwegs ordnungsgemäße Verpackung dürfte immer noch preiswerter sein als bspw. ein beschädigtes oder zerkratztes Gerät, das auf dem Transport schlecht behandelt wurde.

Wer künftig seinen Kunden um etwas bittet, sollte durchaus im Hinterkopf behalten, dass dies mit Kosten verbunden sein kann. (oe)

 

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Kontakt und Infos:
Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

 

(1) Händler müssen unfreie Rücksendungen annehmen
Rücksendungen im Falle des Widerrufes stellen einen erheblichen Kostenfaktor für den Internethandel dar. Wer einfach eine unfreie Rücksendung erhält als Händler, d. h. eine Sendung, die nicht frankiert wurde, weiß oftmals weder, wer ihm warum etwas gesandt hat, noch, ob die Rücksendung berechtigt war.

Nach der beliebten, aber unwirksamen und wettbewerbswidrigen Klausel "Unfreie Sendungen werden nicht angenommen." im Rahmen der Widerrufsbelehrung gibt es nunmehr einen neuen Aspekt zum Thema "Unfreie Rücksendungen".

Es kann nach Ansicht des Landgerichtes Bochum (LG Bochum, Beschluss vom 06.05.2010, Az.: I-12 O 80/10) wettbewerbswidrig sein, wenn der Internethändler unfrei zurückgesandte Ware nicht annimmt. Dieser Fall gilt, wenn die Rücksendung in Ausübung des Widerrufsrechtes erfolgt. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Offensichtlich, uns ist nur der Tenor dieses Urteils bekannt, kann der Händler die Annahme der Ware verweigern, wenn der Verbraucher im Rahmen der sogenannten 40-Euro-Klausel zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet ist.

Der Beschluss wirft eine Menge Fragen auf:
Wie bereits oben erläutert, weiß der Internethändler, bei dem der Briefträger klingelt, um ein saftiges Strafporto zu kassieren, nicht, wer ihm warum und weswegen etwas zugesandt hat. Des Weiteren dürfte es unabhängig davon, ob der Verbraucher auf Grund der 40-Euro-Regelung tatsächlich verpflichtet ist, die Kosten der Rücksendung zu tragen, eine nebenvertragliche Pflicht des Verbrauchers geben, die Rücksendung so preiswert wie möglich zu gestalten. Mit anderen Worten:

Es wäre durchaus daran zu denken, dass der Verbraucher gegen seine nach unserer Auffassung auch ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstößt, wenn er eine Ware einfach unfrei zurücksendet, was für erhebliche Kosten beim Händler sorgt. Dies gilt umso mehr, wenn der Händler aus rechtlichen Gründen verpflichtet ist, die (angemessenen) Rücksendekosten zu erstatten. Strafporto-Kosten dürften hier nicht dazu gehören.

 

Komentar: Diese Urteil gilt auch in Berlin, wobei Berliner Gerichte und Anwälte vielmals nicht nach deutschem Recht Urteilen, warscheinlich ist dies ein Problem der Geschichte vor 1989.

(2) EuGH kippt Wertersatz im Falle des Widerrufes
Der 03.09.2009 wird als schwarzer Donnerstag in die Geschichte des Internethandels eingehen. Wie bereits auf Grund des Schlussantrages der Generalanwältin am 18.02.2009 befürchtet, hat der europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009, Az.: C-489/07 die Wertersatzregelung im Falle der Ausübung des Widerrufes gekippt.

INHALTSVERZEICHNIS Das Urteil:
Finanzielle Folgen für den Internethandel:
Anmerkung:

Der Fall:
Eine Frau M. kaufte am 02.12.2005 über das Internet von einem Herrn K. ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278,00 Euro. Herr K. hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung, dass der Käufer für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse. Diese Bestimmung entspricht im Übrigen auch § 357 Abs. 3 BGB.

Der Kaufvertrag wurde durch Frau M. widerrufen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Lahr hatte der Verkäufer eingewendet, dass für die achtmonatige Nutzung des Notebooks ein Wertersatz in Höhe von 316,80 Euro zu zahlen sei. Das Amtsgericht Lahr hatte das Verfahren ausgesetzt und dem europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 2 i.V.m. Artikel 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?

Der Schlussantrag der Generalanwältin:
In der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2009 legte die Generalanwältin einen sogenannten Schlussantrag vor. Im Ergebnis wurde empfohlen, dass Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG so auszulegen sei, dass kein Wertersatz verlangt werden kann.

Dass die wirtschaftlichen Folgen für den Internethandel immens sein würden hatte offensichtlich auch die Generalanwältin erkannt. Im Schlussantrag wurde dem gewerblichen Händler empfohlen, mögliche Wertersatzeinbußen einfach in den Kaufpreis mit einzukalkulieren:

Dem Lieferer bleibt zur Absicherung des Risikos, dass er im Einzelfall tatsächlich mit einem Widerruf nach und trotz erfolgter Nutzung konfrontiert sein kann und dafür keinen Wertersatz verlangen kann, der Weg über die preispolitische Verhaltensweise der Mischkalkulation, die einen prozentualen Rücklauf einbezieht.

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass auf Grund der zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechtes das Risiko eines Wertersatzes begrenzt sei.

Das Urteil:
Am 03.09.2009 hat der europäische Gerichtshof sein Urteil verkündet. Im Tenor heißt es:

Die Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Richtlinie 97/7/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.

Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf einer mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbarer Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichtes.

In der Praxis kann man diesen Tenor wie folgt übersetzen:

Zukünftig kann im Falle eines wirksamen Widerrufes kein Wertersatz mehr geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für den - umstrittenen - Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wie auch für den Wertersatz im Grundsätzlichen.

Der europäische Gerichtshof begründet diese Ansicht damit, dass entsprechend der Richtlinie die einzigen Kosten, die dem Verbraucher in Folge der Ausübung seines Widerrufsrechtes auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Zudem soll das Widerrufsrecht den Nachteil ausgleichen, dass der Verbraucher bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz die Ware nicht sofort prüfen kann, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Die Frage des Wertersatzes würde innerhalb der Widerrufsfrist auf den Verbraucher Druck ausüben und ihn in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. "Außerdem würden die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechtes auf Widerruf beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzanspruches ausüben kann" so der EuGH.

Ein kleines Türchen hat der EuGH jedoch offen gelassen. Wertersatz ist dann zu zahlen, wenn der Verbraucher eine im Fernabsatz gekaufte Ware eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise genutzt hat. Hierbei dürfte es sich um Sonderfälle handeln, bei denen wir schon jetzt auf die Einzelfallrechtsprechung, die zukünftig folgen wird, gespannt sind. Der Begriff von "Treu und Glauben" ist der absolute Notnagel des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn man mit den klaren gesetzlichen Regelungen nicht mehr weiterkommt. Denkbar sind hier mutwillige Beschädigungen der Ware oder eine Nutzung eines Produktes, für die das Produkt so absolut nicht gedacht war. Wir gehen davon aus, dass es dem Gesetzgeber kaum möglich sein wird, diese Fälle, in denen ein Wertersatz dennoch geltend gemacht werden kann, in Gesetzesform zu gießen. Zudem weist der europäische Gerichtshof in seinem Tenor ausdrücklich darauf hin, dass es Sache von nationalen Gerichten sei, diese Frage zu beurteilen.

Finanzielle Folgen für den Internethandel:
Die finanziellen Folgen für den Internethandel werden gewaltig sein und dem schon jetzt zum Teil vorherrschenden Missbrauch der Widerrufsmöglichkeiten von Verbrauchern auch weiterhin Tür und Tor öffnen. Das Navi für die Urlaubsreise, der Fernseher für die Weltmeisterschaft, die Bekleidung für ein Fest, all das kann sich der Verbraucher zukünftig quasi kostenfrei aus dem Internet besorgen. Warum mieten, wenn man es auch im Internet kaufen und dann widerrufen kann?

Verbraucherschutz sieht anders aus, da bereits die Schlussanwältin darauf hinwies, dass entsprechende Zusatzkosten über zurückgegebene gebrauchte Ware doch bitte zukünftig in die Preiskalkulation für alle Kunden einberechnet werden soll. Was eigentlich als Verbraucherschutz gedacht war, kann somit zu einer allgemeinen Preiserhöhung im Internethandel führen.

Was muss der Internethandel jetzt tun?
Die aktuelle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung kann auf Grund der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes aktuell wohl keinen Bestand haben und wäre wohl abzuändern. Wir gehen davon aus, dass der Gesetzgeber kurzfristig in Reaktion auf das Urteil des europäischen Gerichtshofes sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch, wie auch die Musterwiderrufsbelehrung abändern wird. Des Weiteren wird der Gesetzgeber auch die neue Musterwiderrufsbelehrung, die im Juni 2010 eine Widerrufsbelehrung als Gesetz vorsieht, noch einmal überarbeiten müssen.

Die Folgen sind weitreichend, da gegebenenfalls noch vor Reaktion des Gesetzgebers Widerrufsbelehrungen abgeändert werden müssen.

Anmerkung:
Der europäische Gerichtshof hat also entschieden, dass im Falle der Ausübung des Widerrufes durch Verbraucher, wenn etwas im Wege des Fernabsatzes (bspw. Internet) gekauft wird, kein Wertersatz für eine Benutzung mehr geltend gemacht werden kann. Relativ rotzig hatte die Schlussanwältin bezüglich der finanziellen Folgen dem Internethandel schlichtweg empfohlen, einfach die Preise zu erhöhen und mögliche Wertersatzansprüche von Kunden in die Preise mit einzukalkulieren.

Mehr zum Thema erfahren Sie unter www.internetrecht-rostock.de/faq-eugh-wertersatz.htm.

Der Autor Johannes Richard ist Rechtsanwalt und unter anderem auf Internetrecht spezialisiert.

(2) Händler müssen unfreie Rücksendungen annehmen
Rücksendungen im Falle des Widerrufes stellen einen erheblichen Kostenfaktor für den Internethandel dar. Wer einfach eine unfreie Rücksendung erhält als Händler, d. h. eine Sendung, die nicht frankiert wurde, weiß oftmals weder, wer ihm warum etwas gesandt hat, noch, ob die Rücksendung berechtigt war.

INHALTSVERZEICHNIS Testkauf - Rechtsmissbrauch?
Nach der beliebten, aber unwirksamen und wettbewerbswidrigen Klausel "Unfreie Sendungen werden nicht angenommen." im Rahmen der Widerrufsbelehrung gibt es nunmehr einen neuen Aspekt zum Thema "Unfreie Rücksendungen".

Es kann nach Ansicht des Landgerichtes Bochum (LG Bochum, Beschluss vom 06.05.2010, Az.: I-12 O 80/10) wettbewerbswidrig sein, wenn der Internethändler unfrei zurückgesandte Ware nicht annimmt. Dieser Fall gilt, wenn die Rücksendung in Ausübung des Widerrufsrechtes erfolgt. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Offensichtlich, uns ist nur der Tenor dieses Urteils bekannt, kann der Händler die Annahme der Ware verweigern, wenn der Verbraucher im Rahmen der sogenannten 40-Euro-Klausel zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet ist.

Der Beschluss wirft eine Menge Fragen auf:
Wie bereits oben erläutert, weiß der Internethändler, bei dem der Briefträger klingelt, um ein saftiges Strafporto zu kassieren, nicht, wer ihm warum und weswegen etwas zugesandt hat. Des Weiteren dürfte es unabhängig davon, ob der Verbraucher auf Grund der 40-Euro-Regelung tatsächlich verpflichtet ist, die Kosten der Rücksendung zu tragen, eine nebenvertragliche Pflicht des Verbrauchers geben, die Rücksendung so preiswert wie möglich zu gestalten. Mit anderen Worten:

Es wäre durchaus daran zu denken, dass der Verbraucher gegen seine nach unserer Auffassung auch ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstößt, wenn er eine Ware einfach unfrei zurücksendet, was für erhebliche Kosten beim Händler sorgt. Dies gilt umso mehr, wenn der Händler aus rechtlichen Gründen verpflichtet ist, die (angemessenen) Rücksendekosten zu erstatten. Strafporto-Kosten dürften hier nicht dazu gehören.

 

Komentar:
Am besten nicht prozessieren, Gerichte besonders Berlin entschedet anscheinend nicht nach geltendem Recht sondern viel mehr nach einem andewren Recht.
Hier ist nur noch eines zu sagen, es gibt Deutschland und das (T)Raumschiff Berin

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