Fernabsatzgesetz
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Staatsvertrag über Mediendienste
vom 1. August 1997
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertravertrages ist, in allen
Ländern einheitliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen
Nutzungsmöglichkeiten der im folgenden geregelten elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 - Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot
und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations-
und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder
Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne
Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet
werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben
unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes
in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung
sowie des Telekommunikationsgesetzes unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
- Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit
für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von
Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf),
- Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen
in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
- Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und
vergleichbaren Textdiensten,
- Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen
auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung
übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei
denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine
Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von
Telespielen.
§ 3 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
- "Anbieter" natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Mediendienste
zur Nutzung bereithalten, oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
- "Nutzer" natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die Mediendienste nachfragen.
§ 4 - Zugangsfreiheit
Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs-
und anmeldefrei.
II. Abschnitt
Besondere Pflichten und Rechte der Anbieter
§ 5 - Verantwortlichkeit
(1) Anbieter sind für eigene Inhalte, die sie
zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Anbieter sind für fremde Inhalte die sie zur
Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von
diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich
und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Anbieter sind für fremde Inhalte, zu denen
sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich.
Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte
aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung § 18 Abs.
3 bleibt unberührt.
§ 6 - Anbieterkennzeichnung
(1) Anbieter haben für ihre Angebote anzugeben
- Namen und Anschrift sowie
- bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und
Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer
Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen
mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere
Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen
Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich
ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren hat,
- voll geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
§ 7 - Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
(1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige
Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten
(2) Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis
3 und Angebote nach § 6 Abs. 2 haben, soweit sie der Berichterstattung
dienen und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen
Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen
sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen
und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in
Angeboten, die vom Diensteanbieter durchgeführt werden, ist
anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 8 - Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
- zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale,
rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe
aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen,
daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe
beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet
werden (§ 130 StGB),
- grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen
Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung
oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder
die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer
die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),
- den Krieg verherrlichen,
- pornographisch sind (§ 184 StGB),
- offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche
sittlich schwer zu gefährden,
- Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder
seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches
Geschehen wiedergeben ohne daß ein überwiegendes berechtigtes
Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt
eine Einwilligung ist unbeachtlich.
(2) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs.
2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige
oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen,
dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn der Anbieter trifft
aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge daß Kinder
oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen.
(3) Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet
sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern
oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind nur zulässig wenn
Vorkehrungen durch den Anbieter oder andere Anbieter bestehen,
die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen.
(4) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung
bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen,
wenn diese jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte
ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Anbieter in Fragen
des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung
und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen.
Er kann gegenüber dem Anbieter eine Beschränkung von Angeboten
vorschlagen Die Verpflichtung des Anbieters nach Satz 1 kann
auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen
2 bis 4 verpflichtet.
§ 9 - Werbung, Sponsoring
(1) Werbung, die sich auch an Kinder oder
Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt
werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit
ausnutzen.
(2) Werbung muß als solche klar erkennbar und
vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In
der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt
werden.
(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des
Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
§ 10 - Gegendarstellung
(1) Jeder Anbieter von Angeboten nach § 6 Abs.
2 ist verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person
oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung
betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot
ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne
Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die
Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so
lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung
mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr
angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach
Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an
vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene
es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf
die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken
und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft
werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung
gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn
- der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung
hat,
- der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den
der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
- die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben
beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder
- die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs
Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten
Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen
Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter
schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen
Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(3) für die Durchsetzung des vergeblich geltend
gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend
anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft
gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht
statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht
nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen
der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden
Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und
Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche
Gegendarstellung ausschließt.
§ 11 - Auskunftsrecht
(1) Anbieter von Mediendiensten nach § 6 Abs.
2 haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
- hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden
Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet
werden könnte oder
- Vorschriften Über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
- ein Überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates
Interesse verletzt würde oder
- ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
III. Abschnitt
Datenschutz
§ 12 - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener
Daten
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes
bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den
Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten
nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen vom Anbieter
zur Durchführung von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet
und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt
hat.
(3) Der Anbieter darf für die Durchführung von
Mediendiensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden,
soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift
es erlaubt, oder der Betroffene eingewilligt hat.
(4) Der Anbieter darf die Erbringung von Mediendiensten
nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.
(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen
für Mediendienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder
so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu
verarbeiten und zu nutzen.
(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art,
Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten
Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen
und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens
zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer
jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung
verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren.
Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz
3.
(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf
sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft
hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt
werden, wenn der Anbieter sicherstellt, daß
- sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des
Nutzers erfolgen kann,
- sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
- ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
- die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert
wird und
- der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer
abgerufen werden kann.
§ 13 - DatenschutzrechtIiche Pflichten des Anbieters
(l) Der Anbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme
von Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym
zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(2) Der Anbieter von Mediendiensten hat durch
technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen,
daß
- der Nutzer seine Verbindung mit dem Anbieter jederzeit
abbrechen kann,
- die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder
Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren
Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherungsdauer
für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
- der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt
in Anspruch nehmen kann,
- die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener
Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden,
eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit
dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter
ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von
Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile
dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt
werden.
§ 14 - Bestandsdaten
(1) Der Anbieter von Mediendiensten darf personenbezogene
Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, so weit
sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung
eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Mediendiensten
erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten
für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder
zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des
Anbieters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich
eingewilligt hat.
§ 15 - Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Anbieter darf personenbezogene Daten über
die Inanspruchnahme von Mediendiensten nur erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
- um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu
ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
- um die Nutzung von Mediendiensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Anbieter
- Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach
Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten
handelt,
- Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung
nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten,
die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme
bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz
4 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung
des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung
wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung
nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten
an andere Anbieter oder Dritte ist unzulässig. Der Anbieter,
der den Zugang zu Mediendiensten vermittelt, darf anderen Anbietern,
deren Dienste der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich
übermitteln
- anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
- Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung
einer Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Anbieter mit einem Dritten einen Vertrag
über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem
Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck
erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von
Mediendiensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt
und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Mediendienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer
verlangt einen Einzelnachweis.
§ 16 - Auskunftsrecht des Nutzers
(1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu
seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich
beim Anbieter von Mediendiensten einzusehen. Die Auskunft ist
auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das
Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung
im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes
nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung
personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen
des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen
oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über
den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen,
Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten
Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren
wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten
gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Werden über Angebote personenbezogene Daten
von einem Anbieter ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen
Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen
schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über
die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten
verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen
Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die
Mitteilung die journalistische Aufgabe des Anbieters durch Ausforschung
des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den
Daten
- auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
Verbreitung mitgewirkt haben, oder
- auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers
von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen
Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung
unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung
von angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung
und Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 17 - Datenschutz - Audit
Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit
können Anbieter von Mediendiensten ihr Datenschutzkonzept sowie
ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene
Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung
veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung
und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung
der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
IV. Abschnitt
Aufsicht
§ 18 - Aufsicht
(1) Die in den Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz
zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen
nach § 8 und § 9 Abs. 1. Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen
des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen
für ihren Bereich die Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 12
bis 16. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages
wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde
überwacht.
(2) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde
nach Absatz 1 einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages
mit Ausnahme der § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, §§ 10, 12 bis
16 fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen
Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote
untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf
nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung
des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine
Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer
Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr
Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und
Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen
nach § 5 Abs. 1 und 2 als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend,
können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 2 auch
gegen den Anbieter von fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3 gerichtet
werden, sofern der Anbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von den Inhalten Kenntnis
erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen
und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen
Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen,
wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
(5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die
Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der betroffene
Anbieter seinen Sitz Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen
ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit,
so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk
der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.
(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht
ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der
Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die
zuständige Aufsichtsbehörde sperren.
§ 19 - Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision
zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, daß
das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen
dieses Staatsvertrages beruhe.
§ 20 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- Mediendienste ohne die nach § 6 Abs. 1 und 2 erforderliche
Kennzeichnung anbietet,
- Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder 4 anbietet,
die wegen Verstoßes gegen §§ 130, 131 oder §184 StGB unzulässig
sind,
- Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nrn. 3 oder 5 anbietet,
die wegen Kriegsverherrlichung oder wegen ihrer offensichtlichen
Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
unzulässig sind,
- Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 anbietet, die
unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder
waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen
und ein tatsächlichesGeschehen wiedergeben, ohne daß ein
überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form
der Berichterstattung vorliegt,
- Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet
sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von
Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen §
8 Abs. 2 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf
andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder oder
Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
- Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind,
das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern
oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs.
3 verbreitet, ohne Vorkehrungen getroffen zu haben, die
dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen,
- entgegen § 8 Abs. 4 einen Jugendschutzbeauftragten nicht
bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet,
- entgegen § 12 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten
von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung
oder Nutzung für andere Zwecke abhängig macht,
- den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 12 Abs. 6 Sätze 1
und 2 unterrichtet,
- entgegen § 12 Abs. 8 die Voraussetzungen für die Möglichkeit
einer elektronisch erklärten Einwilligung nicht beachtet,
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Mediendiensten
und ihre Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,
- die in §13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten technischen und
organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,
- entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 unter einem Pseudonym Erfaßte
Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammenführt,
- personenbezogene Daten entgegen § 14 und §15 Abs. 1 bis
3 erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt,
- entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,
- entgegen § 18 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch
die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 21 - Geltungsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit.
Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß
des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt
werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen.
Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt,
kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei
Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber
dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich
zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis
unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen
Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten
nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt
kündigen.
§ 22 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
§ 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31.
August 1991, zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungs-Staatsvertrag
vom 26. August bis 11. September 1996, wird wie folgt geändert:
- In Satz 2 werden die Worte ", sowie Fernsehtext"
gestrichen.
- Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Mediendienste
im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages; § 20
Abs. 2 dieses Staatsvertrages bleibt unberührt."
§ 23 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1997
in Kraft. Sind bis zum 31. Juli 1997 nicht alle Ratifikationsurkunden
bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt,
daß Mediendienste im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich
des Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird § 2 Abs. 1 Satz
3 gegenstandslos.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt
der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft.